Wie berechnen sich außergewöhnliche Belastungen? Dieser Artikel gibt Antworten auf diese Frage!
Zumutbare Belastung – Neue Methode zur Berechnung
Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, die bisher gültige Berechnung der zumutbaren Belastung verworfen.
Unverändert wird die zumutbare Belastung in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen und hängt von Familienstand und Kinderzahl ab.
Hierbei gibt es drei Kategorien: Unter 15.340 Euro, über 15.340 Euro bis 51.130 Euro, über 51.130 Euro. Bei einer Einzelveranlagung ohne Kinder ist die zumutbare Belastung in folgende Prozent-sätze, in drei Kategorien gestaffelt: 5 %, 6 % und 7 %.
Bei der bisherigen Methode wurde bei Überschreiten der Grenze jeweils der für die nächste Kategorie vorgesehene Prozentsatz verwendet.
Die zumutbare Belastung bleibt weiterhin erhalten, allerdings erfolgt die Berechnung des absetzbaren Betrags nach dem Urteil des BFH deutlich steuerzahlerfreundlicher. Es wird nur noch derjenige Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.