Pflichtteilsverzicht · wenn zweimal Steuer anfällt
Möchte ein Pflichtteilsberechtigter auf sein Pflichtteil verzichten, so ist dies rechtzeitig zu überlegen. Ein Verzicht hat nämlich steuerrechtlich unterschiedliche Auswirkungen. Hierbei kommt es auf verschiedene Faktoren an, beispielsweise ob der Verzicht vor dem Erbfall oder nach dem Erbfall erfolgt, ob der Verzicht dem künftigen Erblasser gegenüber oder den Erben gegenüber erfolgt, ob eine Abfindung gezahlt wird oder nicht und ob der Pflichtteil bereits geltend gemacht wurde oder nicht.
Ein Verzicht beispielsweise auf einen bereits entstanden Pflichtteilsanspruch, also nach dem Tod des Erblassers, lässt die mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach § 3 I Nr. 1, 3. Alt. ErbStG entstandene Erbschaftssteuer unberührt. Der Verzicht stellt einen weiteren erbschaftssteuerlich relevanten Vorgang dar, denn er ist eine freigebige Zuwendung des Berechtigten an den Erben.
Somit entsteht zweimal Erbschaftssteuer, obwohl mit dem Verzicht die Geltendmachung „rückgängig“ gemacht werden sollte.
Es ist daher dringend angeraten, einen Pflichtteilsverzicht sorgfältig zu prüfen.