Das geerbte Eigenheim · steuerfreies Erbe

Das von den eigenen Eltern geerbte Haus bleibt unter bestimmten Umständen frei von der Erbschaftssteuer.

Zieht der Erbe „unverzüglich“ in das Haus ein, so soll nach dem Willen des Gesetzgebers für dieses geerbte Vermögen keine Erbschaftssteuer anfallen.

Der Bundesfinanzhof hatte sich kürzlich mit der Fragestellung zu beschäftigen, welchen Grenzen der unbestimmte Rechtsbegriff „unverzüglich“ unterliegt. Damit wurde auch zugleich die Frage geklärt, bis zu welcher zeitlichen Grenze ein steuerfreies Erbe dieser Art angetreten werden kann.

Der Erbe hatte die Eigennutzung der geerbten Immobilie im streitigen Fall erst rund 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall angezeigt und auch erst rund 2 Jahre nach Erbfall überhaupt Angebote zum Umbau des Objektes eingeholt.

Der Bundesfinanzhof sah in dieser Vorgehensweise des Erben keinesfalls mehr die Anzeige der unverüglichen Eigennutzung als gegeben an.

Das Gericht wies vielmehr mit seiner Entscheidung Urt. v. 28.05.2019, Az. II R 37/16 darauf hin, dass ein Zeitraum von maximal 6 Monaten im Einzelfall noch als unverzügliche Anzeige der Eigennutzung gewertet werden könnte.

Die Klage des Erben war damit abschließend abzuweisen, da er den ererbten Grundbesitz keiner unverzülichen Eigennutzung zugeführt hatte.

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