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Eigenheim geerbt

10 Jahre bleiben 10 Jahre

Eine Witwe beerbte nach dem Tod ihres Ehemanns im Monat Mai 2013 diesen als Alleinerbin. Sie bewohnte seit diesem Zeitunkt als Alleineigentümerin das bis dahin gemeinsam mit Ihrem Ehemann bewohnte Eigenheim. Sie wurde daraufhin durch das zuständige Finanzamt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit.

Bereits im Jahre 2014 schenkte sie ihrer Tochter das Haus und übertrug das Eigentum am Grundbesitz auf diese. Im Gegenzug ließ sie sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.

Das zuständige Finanzamt machte Ende 2014 als Folge dieser Eigentumsübertragung die erteilte Befreiung von der Erbschaftssteuer rückgängig.

Nadine Körrer rät

Die bei dem Finanzgericht Münster erhobene Klage gegen diesen aufhebenden Bescheid blieb erfolglos. Nun bestätigte auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.07.2019, II R 38/16 diese Entscheidung in letzter Instanz.

Bei seiner Begründung ließ der Bundesfinanzhof auch das Argument der Witwe, sie habe ja weiterhin infolge des lebenslangen Wohnrechts das alleinige Nutzungsrecht an der Immobilie, nicht gelten.

Vielmehr käme es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Nutzung allein, sondern den Rechtsgrund, welcher der Nutzung zu Grunde liege, ganz maßgeblich an.

Hierzu führte der Bundesfinanzhof vertiefend aus:

Darüber hinaus lässt die Formulierung „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Halbsatz 2 ErbStG den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung für das erworbene Familienheim wegfallen soll, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb das Eigentum an dem Familienheim verliert. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die –kürzere– Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ oder „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausgereicht. Wenn die in der Wendung „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ enthaltene Dopplung eine Bedeutung haben soll, bezieht sie sich auf die Nutzung und die Eigentümerstellung.

Quelle: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.7.2019, II R 38/16

Erben ist nicht zuletzt infolge dieser Entscheidung dringend anzuraten, die Wortwahl des Gesetzgebers im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ernst zu nehmen. Andernfalls drohen massive wirtschaftliche Verluste, weil Steuerfreibeträge oder steuerliche Sondertatbestände nachträglich wegfallen können.

Im Einzelfall ist gerade im Bereich des Vererbens und Erbens einnes Eigenheims bereits wegen des meist erheblichen Wertes dieses dringend anzuraten, sich rechtzeitig vor Abschluss etwaiger Übertragungsverträge Rechtsrat einzuholen.

Das geerbte Eigenheim · steuerfreies Erbe

Das von den eigenen Eltern geerbte Haus bleibt unter bestimmten Umständen frei von der Erbschaftssteuer.

Zieht der Erbe „unverzüglich“ in das Haus ein, so soll nach dem Willen des Gesetzgebers für dieses geerbte Vermögen keine Erbschaftssteuer anfallen.

Der Bundesfinanzhof hatte sich kürzlich mit der Fragestellung zu beschäftigen, welchen Grenzen der unbestimmte Rechtsbegriff „unverzüglich“ unterliegt. Damit wurde auch zugleich die Frage geklärt, bis zu welcher zeitlichen Grenze ein steuerfreies Erbe dieser Art angetreten werden kann.

Der Erbe hatte die Eigennutzung der geerbten Immobilie im streitigen Fall erst rund 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall angezeigt und auch erst rund 2 Jahre nach Erbfall überhaupt Angebote zum Umbau des Objektes eingeholt.

Der Bundesfinanzhof sah in dieser Vorgehensweise des Erben keinesfalls mehr die Anzeige der unverüglichen Eigennutzung als gegeben an.

Das Gericht wies vielmehr mit seiner Entscheidung Urt. v. 28.05.2019, Az. II R 37/16 darauf hin, dass ein Zeitraum von maximal 6 Monaten im Einzelfall noch als unverzügliche Anzeige der Eigennutzung gewertet werden könnte.

Die Klage des Erben war damit abschließend abzuweisen, da er den ererbten Grundbesitz keiner unverzülichen Eigennutzung zugeführt hatte.

Erbschaftsteuer und Pflichtteilsverzicht

Pflichtteilsverzicht · wenn zweimal Steuer anfällt

Möchte ein Pflichtteilsberechtigter auf sein Pflichtteil verzichten, so ist dies rechtzeitig zu überlegen. Ein Verzicht hat nämlich steuerrechtlich unterschiedliche Auswirkungen. Hierbei kommt es auf verschiedene Faktoren an, beispielsweise ob der Verzicht vor dem Erbfall oder nach dem Erbfall erfolgt, ob der Verzicht dem künftigen Erblasser gegenüber oder den Erben gegenüber erfolgt, ob eine Abfindung gezahlt wird oder nicht und ob der Pflichtteil bereits geltend gemacht wurde oder nicht.

Ein Verzicht beispielsweise auf einen bereits entstanden Pflichtteilsanspruch, also nach dem Tod des Erblassers, lässt die mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach § 3 I Nr. 1, 3. Alt. ErbStG entstandene Erbschaftssteuer unberührt. Der Verzicht stellt einen weiteren erbschaftssteuerlich relevanten Vorgang dar, denn er ist eine freigebige Zuwendung des Berechtigten an den Erben.

Somit entsteht zweimal Erbschaftssteuer, obwohl mit dem Verzicht die Geltendmachung „rückgängig“ gemacht werden sollte.

Es ist daher dringend angeraten, einen Pflichtteilsverzicht sorgfältig zu prüfen.

Kindergeld nach Abbruch der Ausbildung

Abbruch der Ausbildung und Kindergeld – bricht ein Kind seine Ausbildung wegen einer langanhaltenden Erkrankung ab, so kann der Anspruch auf Kindergeld fortbestehen.

Alleine das Abbrechen der Ausbildung durch ein Kind lässt noch nicht den Anspruch auf Kindergeld gegen die Familienkasse entfallen.

Im Streitfall hatte eine kindergeldberechtigte Tochter die Ausbildung infolge einer schweren nachgewiesenen Erkrankung abgebrochen. Die Familienkasse stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes ein. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz  2 K 2487/16 feststellte.

Das Finanzgericht betonte, dass es bei nachgewiesener längerfristiger Erkrankung, welche eine Fortsetzung der Ausbildung unmöglich mache, auf die Ausbildungswilligkeit ankomme. Läge diese Willigkeit vor und treten die übrigen Voraussetzungen hinzu, bestünde auch ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld gegen die Familienkasse.

 

Schul-Essen ist nicht steuerlich absetzbar!

Das Entgelt für Schul-Essen ist bereits im Kinderfreibetrag erfasst

 

Schul-Essen der schulpflichtigen Kinder stellt keine steuerlich absetzbare Dienstleistung i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG dar.

Der Kläger, ein alleinerziehender Vater zweier Kinder führte die sonst fehlende Möglichkeit der Verpflegung der Kinder sowie den funktionalen Nähebegriff des Bundesfinanzhofs als Argument des Vorliegens einer haushaltsnahen Dienstleistung an.

Das Finanzgericht Sachsen 6 K 1546/13 wies die Klage mit Urteil vom 07.01.2016 mit der Begründung ab, dass die Leistungen der Schulverpflegung bereits mit dem Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 EStG abgegolten sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Brauchtums-Vereine nach Einschätzung des Finanzministeriums NRW unverändert gemeinnützig

Der Bundesfinanzhof hatte zuletzt mit seiner Entscheidung zur Gemeinnützigkeit der Freimaurer-Logen, bei Brauchtums-Vereinen aller Art für gehörige Unruhe gesorgt. Das Gericht hatte mit seiner Entscheidung vom 17.05.2017 festgestellt, dass Freimaurerlogen, welche nur Männer als Mitglieder aufnehmen, nicht mehr als gemeinnützig durch die Finanzbehörden zu behandeln sind (BFH V R52/15).

Das oberste deutsche Finanzgericht verneinte die Gemeinnützigkeit der betroffenen Loge damit, dass die Loge keine zwingenden sachlichen Gründe vorbringen könnte, warum Frauen nicht aufgenommen werden. Damit könne die Loge auch keine Gemeinnützigkeit für sich in Anspruch nehmen. Mit dieser Entscheidung sei auch kein Eingriff in die verfassungsmäßig garantierte Selbstverwaltung des Vereins verbunden, da es der Loge unbenommen bleibe, auch künftig nur Männer als Mitglieder aufzunehmen.

In der Folge dieser Entscheidung wurde gemutmaßt, dass diese auch Auswirkungen auf andere Arten von Vereinen, wie Karnevalsvereine und Schützenvereine haben könnte, welche teils auch nur Männer als Mitglieder aufnehmen. Zumindest für Nordrhein-Westfalen kam nun Entwarnung vom zuständigen Finanzministerium. Dieses sieht für Nordrhein-Westfalen die Gemeinnützigkeit dieser Vereine mit der Begründung als nicht gefährdet an, dass diese Vereine auch anderweitig gemeinnützig wirkten, selbst wenn sie Frauen grundsätzlich nicht als Mitglieder aufnehmen.

Wie berechnen sich außergewöhnliche Belastungen? Dieser Artikel gibt Antworten auf diese Frage!

Zumutbare Belastung – Neue Methode zur Berechnung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, die bisher gültige Berechnung der zumutbaren Belastung verworfen.

Unverändert wird die zumutbare Belastung in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen und hängt von Familienstand und Kinderzahl ab.

Hierbei gibt es drei Kategorien: Unter 15.340 Euro, über 15.340 Euro bis 51.130 Euro, über 51.130 Euro. Bei einer Einzelveranlagung ohne Kinder ist die zumutbare Belastung in folgende Prozent-sätze, in drei Kategorien gestaffelt: 5 %, 6 % und 7 %.

Bei der bisherigen Methode wurde bei Überschreiten der Grenze jeweils der für die nächste Kategorie vorgesehene Prozentsatz verwendet.

Die zumutbare Belastung bleibt weiterhin erhalten, allerdings erfolgt die Berechnung des absetzbaren Betrags nach dem Urteil des BFH deutlich steuerzahlerfreundlicher. Es wird nur noch derjenige Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.

Zumutbare Belastung – neue Art der Berechnung (Artikel Lohnsteuerberatungsverbund e. V. vom 10.05.2017

Scheidungskosten bei Einkommenssteuererklärung nicht absetzbar

Bislang konnten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung gesetzt werden.

Auf Grund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2017 zu Aktenzeichen VI R 9/16 ist dies nun nicht mehr möglich:

Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits ( Prozesskosten) im Sinne des § 33 II 4 EStG. Sie sind durch § 33 II 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Steuererstattung an Insolvenzschuldner

Der Bundesfinanzhof hatte sich in seiner Entscheidung VII R 24/13 vom 18.08.2015 mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzamt bei Wechsel des Wohnsitzes des Schuldners und Steuererstattung an diesen, zur erneuten Zahlung an den Insolvenzverwalter verpflichtet ist.

Im konkreten Fall hatte das Wohnsitzfinanzamt trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erstattung an den Schuldner vorgenommen. Das ehemals zuständige Finanzamt wusste um die Insolvenzeröffnung, meldete diese aber nach Wohnsitzwechsel nicht an das nunmehr zuständige Finanzamt.

Der Insolvenzverwalter ging von einer Zurechenbarkeit des Wissens des ursprünglich zuständigen Finanzamtes zu Lasten des zuletzt zuständigen Finanzamtes aus.

Der Bundesfinanzhof befasste sich im Ergebnis allerdings nicht mit der Frage der Zurechenbarkeit des Wissens, sondern mit der Frage des Fehlverhaltens des Insolvenzverwalters, welcher selbst gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen habe, indem er weder den Wohnsitzwechsel nachvollzogen, noch selbst die Steuererklärungen abgegeben habe.

Der Bundesfinanzhof führte im Einzelnen aus:

Selbst wenn sich das FA die einmal erlangte Kenntnis des Finanzamts Y über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurechnen lassen müsste bzw. sich nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht mehr auf seine Unkenntnis berufen dürfte, könnte der Kläger keine Erstattungsansprüche geltend machen. Dies folgt aus den besonderen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren, denen der Kläger als Insolvenzverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) nicht nachgekommen ist und deren Nichteinhaltung im Rahmen der Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs auch Folgen für das Steuererhebungsverfahren hat.

Er habe damit selbst an der fehlerhaften Auszahlung mitgewirkt und könne erneute Leistung durch das Finanzamt an sich nicht verlangen.